Richtlinie für Tierhaltung
Kurzbeschreibung
Die öRL schätzt
die mögliche Immission im Umkreis des Emittenten ab. Im ersten Schritt wird die
räumliche Ausdehnung des Emittenten durch eine einhüllende Begrenzungslinie
festgelegt. Daran anschließend wird seine Größe anhand einer dimensionslosen
Maßzahl, der Geruchszahl, bestimmt. Die Geruchszahl wird einerseits aus der
Tierzahl, der Tierart und ihrer Nutzungsrichtung und andererseits aus der
landtechnischen Bewertung des Objektes (lüftungstechnische Ausstattung des
Stalles, Entmistung und Fütterung) berechnet.
Neben der
meteorologischen und geländeklimatologischen Beurteilung des Standortes des
Objektes wird auch die in der Raumordnung festgelegte Flächenwidmung in die
Beurteilung der Immissionssituation einbezogen. In die meteorologische
Beurteilung geht die Häufigkeit der Windrichtung ein. Mit Hilfe der
geländeklimatologischen Bewertung wird den lokalen Gegebenheiten und den
dadurch bedingten lokalen Windsystemen des Standortes Rechnung getragen. Der
rechtliche Anspruch auf Schutz vor Immissionen aus der landwirtschaftlichen
Nutztierhaltung läßt sich aus dem jeweiligen Verfahren ableiten, in dem die öRL
zur Anwendung gelangt. Der Umfang des Immissionsschutzes ergibt sich hingegen
aus der Widmung des Gebietes, in dem sich der Emittent und/oder der Aufpunkt
der Immission (Nachbar) befinden. Basierend auf der Abschätzung des Emittenten
und der Beurteilung der Ausbreitungsbedingungen wird ein Schutzabstand
berechnet, der einen weitgehenden Schutz vor Geruchsbelästigung gewährleistet.
Die öRL kann in
der Projekt- und Bestandsbeurteilung von Gebäuden und Anlagen der
Nutztierhaltung angewendet werden. Im Rahmen der Bestandsbeurteilung wird der
Ist-Zustand im Hinblick auf die Emissionen aus der Nutztierhaltung und der
daraus zu erwartenden Immissionen bewertet.
Die Anwendung
des Beurteilungsverfahrens hängt von der Widmungskategorie ab, in der sich der
Emittent und/oder der Aufpunkt der Immission (Nachbar) befinden. In Landwirtschaftszonen
ist die Nutztierhaltung prinzipiell möglich und ortsüblich, daher sind in
diesen Zonen höhere Immissionen aus der Nutztierhaltung als in Wohngebieten
zumutbar und ein weitgehender Immissionsschutz durch die Einhaltung von
Mindestabständen nicht gerechtfertigt. Die Beurteilung des Objekts basiert in
diesen Fällen auf einer Bewertung des Emittenten sowie den meteorologischen Ausbreitungsbedingungen
am Standort des Emittenten.
Als Instrument
der Raumplanung bietet die Richtlinie die Möglichkeit, bei Änderungen der
örtlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung den entsprechenden
Bestandsschutz durch Einhaltung von Schutzabständen zu gewährleisten. Die
berechtigten Schutzerfordernisse gelten nicht nur für benachbarte Wohngebiete
gegenüber Immissionen aus der Nutztierhaltung, sondern auch für Standorte
ansässiger Landwirte/Tierhalter gegenüber heranrückenden Wohngebieten.
Gegenüber Widmungskategorien, in denen Wohnbebauung vorrangig ist, wird der
Schutzabstand, der durch die öRL berechnet wird, angewendet.
Um die öRL
anwenden zu können, müssen einige Voraussetzungen des zu beurteilenden Stalles
erfüllt sein. Für eine Projektbeurteilung sind der Einreich- und Lageplan sowie
die technische Beschreibung erforderlich. Darin müssen alle Angaben enthalten
sein, die eine landtechnische Beurteilung ermöglichen. Durch die öRL können
Offenfrontställe und geschlossene Ställe ohne Auslauf beurteilt werden. Bei
mechanischen Lüftungen muß die lüftungstechnische Anlage den einschlägigen
Richtlinien entsprechen (Bartussek,1983, DIN, 1992, CIGR, 1984). Sofern
aufgrund der Art der Nutztierhaltung eine Miststätte erforderlich ist, sind
entsprechende Lagerkapazitäten vorzusehen. Für die Art des Futters, seine
Lagerung und Aufbereitung müssen die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein.
Falls eine oder mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so ist laut der öRL
ein solches Projekt in Form einer Sonderbeurteilung zu behandeln.
Die Abschätzung
der Immission kann einerseits quantitativ durch Berechnung eines richtungsabhängigen
Schutzabstandes oder andererseits qualitativ anhand einer sogenannten
vergleichenden Standortbewertung erfolgen. Welche Verfahrensweise zur
Anwendung kommt, ist primär von der Widmungskategorie abhängig, in der sich der
Emittent (zu beurteilendes Stallobjekt) und/oder der Aufpunkt der Immission
befinden.
Um das
Beurteilungsverfahren durchführen zu können, müssen zumindest die Tierzahl,
die Tierart und ihre Nutzungsrichtung bekannt sein. Darüber hinausgehende
Informationen (Landtechnik, Meteorologie, Widmung) führen zu einer genaueren
und in der Regel günstigeren Bewertung des Objektes aus der Sicht des
Projektwerbers, da die zu berechnenden Faktoren multiplikativ verknüpft werden
und im allgemeinen einen Wert kleiner 1 und im schlechtesten Fall den Wert 1
annehmen. Dies stellt einen wichtigen Grundsatz der öRL dar.